Statuten

STATUTEN
des Vereines forum flusskrebse

 


§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Forum Flusskrebse“.
Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit weitestgehend auf den europäischen Raum, mit dem Schwerpunkt der deutschsprachigen Länder.


§ 2

Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt hauptsächlich nachfolgende Ziele:

1. Schutz der heimischen Flusskrebsarten
2. Verantwortungsvolle Nutzung von Flusskrebsbeständen
3. Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die dem Schutz der heimischen Flusskrebse dienen
4. Förderung des Kenntnisstandes über Flusskrebse, insbesondere hinsichtlich ihrer aktuellen Verbreitung und Gefährdung
5. Beratung von Behörden, Institutionen sowie interessierten Privatpersonen


§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden:

1. Als ideelle Mittel dienen:
a.) Zusammenkünfte
b.) Herausgabe einer periodisch erscheinenden Vereinszeitschrift und
Veröffentlichungen
c.) Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen

2. Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Erträge aus Veranstaltungen c.) Sach- und Geldspenden
d.) Sonstige Zuwendungen


§ 4

Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste für den Verein und die Vereinsziele ernannt werden.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen als ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sowie juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.
4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird mit Konstituierung des Vereines wirksam.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden jedoch einbehalten.
3. Den Ausschluß eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.)
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt wird. Weiters haben die Vereinsmitglieder die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalsversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).


§ 9

Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre, spätestens in der 2.
Hälfte des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden.
2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
3. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagungsordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagungsordnung gefasst werden.
5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Wenn auch dieser abwesend ist, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vereinsvorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder
5. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
6. Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagungsordnung stehende
Fragen.

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens 13 Mitgliedern. Dies sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Kassier und sein Stellvertreter sowie maximal sieben weitere Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nur natürliche Personen sein.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Abwesenheit von seinem
Stellvertreter, schriftlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder seiner bzw. ihrer Funktion entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern


§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder

1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Im obliegt die Vertretung des
Vereines, insbesondere nach Außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.


§ 14

Rechnungsprüfer


1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.


§ 15

Das Schiedsgericht


1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 3 Wochen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Der Präsident ist das 5. Mitglied des Schiedsgerichtes.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.


§ 16

Auflösung des Vereines


1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einem Liquidator zu berufen und einen Beschluß darüber zu fassen, wer das nach Abdecken der Passiva verbleibende Vereinsvermögen erhalten soll. Soweit dies möglich und erlaubt ist, sollte das verbleibende Vereinsvermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.